Nachteilsausgleich
Anspruch auf Nachteilsausgleich haben nach § 113 BetrVG Arbeitnehmer eines Betriebes, in dem ein Betriebsrat gewählt wurde, wenn der Arbeitgeber dieses Betriebs eine Betriebsänderung durchführt, ohne vorher mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über diese Betriebsänderung zumindest versucht zu haben oder wenn er von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich abweicht und die betroffenen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung (bzw. in Folge der Abweichung vom vereinbarten Interessenausgleich) entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden.