Freistellung
Insbesondere nach einer Kündigung kann ein Bedürfnis für den Arbeitgeber bestehen, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Dies ist wegen der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers (siehe: Beschäftigungspflicht) nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Freistellungsklausel enthält oder der Arbeitnehmer die Freistellung akzeptiert.
Problematisch ist die Vereinbarung einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung, da durch diese das (sozialrechtliche) Beschäftigungsverhältnis endet. Der Arbeitnehmer fällt damit möglicherweise aus der Sozialversicherungspflicht, mit der Folge, dass er dann seinen Versicherungsschutz verliert.
Wichtig für Arbeitgeber ist es, die Freistellung nach einer Kündigung so zu gestalten, dass Urlaubsansprüche und Zeitguthaben eingebracht werden. Automatisch ist dies nicht der Fall.