Betriebliche Übung
Ansprüche des Arbeitnehmers können sich nicht nur aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder aus Tarifvertrag, sondern auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Leistung vorbehaltlos wiederholt zukommen lässt.
Wird beispielsweise dem Arbeitnehmer über drei Jahre hinweg mit der Novembervergütung jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatseinkommens gewährt, obwohl der Arbeitnehmer hierauf keinen Anspruch hat, so entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand. Der Arbeitnehmer kann aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung auch künftig ein Weihnachtsgeld verlangen.
Arbeitgeberseits kann das Entstehen eines solchen künftigen Anspruchs verhindert werden, wenn der Arbeitgeber eindeutig darauf hinweist, dass er durch die Zahlung keine künftigen Rechte begründen will. Dies kann durch einen Hinweis bei der Leistung, aber auch durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag erfolgen.
Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann in der Praxis nur noch durch einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder Änderungskündigung beseitigt werden. Die Möglichkeit einer entgegenstehenden betrieblichen Übung ist durch das BAG (NZA 2009, 601) praktisch ausgeschlossen worden.